Satzung

Die Satzung des Vereins als Download:

Satzung FvSG Ehemalige (Stand 2016-03-09, PDF)

Satzung

des Vereins „Ehemalige Angehörige des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums zu Oberhausen-Sterkrade e.V.“ beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins „Ehemalige Angehörige des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums zu Oberhausen-Sterkrade“ am 18.12.2015 in Oberhausen-Sterkrade und geändert auf der Mitgliederversammlung vom 09.03.2016 in Oberhausen-Sterkrade.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ehemalige Angehörige des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums zu Oberhausen-Sterkrade“ (im Weiteren kurz „Ehemalige des Freiherr“ genannt) und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen. Das Geschäftsjahr ist das in Nordrhein-Westfalen übliche Schuljahr vom 1. August bis zum 31. Juli.

§2 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§3 Vereinszweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums zu Oberhausen-Sterkrade, insbesondere durch

a) die Förderung der Bildung und Erziehung heutiger Schülerinnen und Schüler am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade;

b) die Förderung und Aufrechterhaltung der Beziehungen der ehemaligen Schülerinnen/Schüler und ehemaligen Lehrerinnen/Lehrer zum Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durcha) durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder Sponsoring;

    b) die Durchführung von Schulprojekten, Vortrags- und/oder Unterrichtsveranstaltungen im Zusammenwirken zwischen den aktiven Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrerinnen und Lehrer und den Vereinsmitgliedern;

    c) durch die Finanzierung von Schulprojekten, Vortrags- und/oder Unterrichtsveranstaltungen und/oder Lehrmitteln und sonstigen, für den Unterricht benötigten Gegenstände, insbesondere auch im Zusammenwirken mit dem Verein der Freunde und Förderer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.V;

    d) die Durchführung und Finanzierung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Vereinsmitglieder und/oder den aktiven Schülerinnen und Schülern bzw. Lehrerinnen und Lehrer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade;

    e) die Organisation und Durchführung von Treffen der ehemaligen Schüler/Schülerinnen und/oder ehemaligen Lehrern/Lehrerinnen mit oder ohne aktive Schüler/Schülerinnen und oder Lehrer/Lehrerinnen;

    f) Herausgabe von Informationen über die Arbeit der Schule und des Vereins

gefördert.

Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu den vorgenannten Zwecken.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Durch die Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erfüllt der Vereins ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Ehemaligen-Vereins arbeiten ehrenamtlich. Zuwendungen an den Verein dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
  1. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
  • 5 Eintritt der Mitglieder

 

Dem Verein gehören an:

 

  1. Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Schülerinnen/Schüler sowie aktive und ehemalige Lehrerinnen/Lehrer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums zu Oberhausen-Sterkrade werden.

 

  1. Fördernde Mitglieder:

Fördernde Mitglieder können dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums Oberhausen-Sterkrade sonstige nahestehende natürliche oder juristische Personen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

  1. Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade oder um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu halten und haben kein Stimmrecht, wohingegen ein ordentliches Mitglied, das zum Ehrenmitglied ernannt wird, alle Rechte und Pflichten seiner ursprünglichen Mitgliedschaft behält – mit Ausnahme der Beitragspflicht.

 

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

 

  1. Über die Aufnahme der ordentlichen und der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand auf einen schriftlichen Antrag hin, aus dem sich – im Falle der ordentlichen Mitglieder – die Beziehung zum Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade ergeben muss, mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

 

  1. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

  • 6 Austritt der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.

 

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

 

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

 

  • 7 Ausschluss eines Mitglieds

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

  1. gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder dem Ansehen des Vereins oder des Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade in der Öffentlichkeit schadet;

 

  1. seiner Beitragspflicht – trotz Mahnung – länger drei 3 Monate nicht nachkommt;

 

  1. mit der Zahlung einer, durch Beschluss der Mitgliederversammlung fälligen Umlage mehr als drei Monate – trotz Mahnung – im Verzug ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und teilt dieses dem Mitglied schriftlich mit. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen nach Zugang durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Auch dann entscheidet der Vorstand erneut.

 

  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins und des Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder gleiches Stimmrecht, dessen Übertragung nicht zulässig ist.

 

  • 9 Mitgliedsbeitrag

 

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitglieder-Versammlung  in der Beitragsordnung festgesetzt wird, zu zahlen.

 

  • 10 Umlagen

 

Über die in § 9 genannten Beiträge hinaus dürfen von den Mitgliedern keine finanziellen Leistungen gefordert werden, es sei denn, dass es sich um Umlagen für Sonderveranstaltungen handelt, die im Einzelfall von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen sein müssen. Die Höhe der Umlage darf maximal pro Jahr das Doppelte des jeweiligen Mitgliedsbeitrages betragen.

 

  • 11 Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfung ist einmal im Jahr durchzuführen und der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

  • 12 Organe und Einrichtungen

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 13 Mitgliederversammlung

 

  1. Einmal in jedem Geschäftsjahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Dieses muss geschehen, wenn es von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt per E-Mail, Telefax oder per Brief durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse, Email-Anschrift oder Fax-Nr.. Sie erfolgt nur fristgerecht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder abgeschickt ist.

 

  1. Jedes Mitglied oder Ehrenmitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen dem Vorstand 7 Tage vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein und bei Antragsstellung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Satzungs- oder Zweckänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von der Verfasserin/dem Verfasser und einem Mitglied des gesetzlichen Vorstandes unterzeichnet werden.

 

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  1. a) Entlastung des Vorstandes.
  2. b) Entlastung des/der Schatzmeister(in)s.
  3. c) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer.
  4. d) Beschluss von Zweckänderungen, Satzungsänderungen und der nachrangigen Vereinsordnung.
  5. e) Beschluss der Beiträge, Umlagen und evtl. der Aufnahmegebühren.
  6. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

  • 14 Vorstand

 

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er beschließt in allen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

 

  1. Dem Vorstand gehören an:

 

  1. a) der/die Vorsitzende,
  2. b) der/die Schriftführer(in)
  3. c) der/die Schatzmeister(in)
  4. d) der/die jeweilige Schulleiter(in) des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums als geborenes Vorstandsmitglied
  5. d) mindestens zwei, maximal sechs Beisitzer.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsmacht nach außen) sind der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die Schatzmeister(in). Der Verein kann nur von wenigstens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

  1. Mindestens zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstandsmitglieder sollten ehemalige Lehrer/Lehrerinnen des Freiherr-vom-Stein-Gymnaiums zu Oberhausen-Sterkrade sein.

 

  1. Der/Die jeweilige Schulleiter(in) kann sich in den Vorstandssitzungen von seinem/seiner Stellvertreter(in) oder einen anderen, von ihm/ihr zu bestimmenden aktiven Lehrer oder aktiven Lehrerin vertreten lassen.

 

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von dem/der Sitzungsleiter(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

  1. Aufgaben des Vorstands sind:

 

  1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
  2. b) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung gemäß dieser Satzung obliegen,
  3. c) Führung der laufenden Geschäfte.

 

  • 15 Wahlen

 

Die Vorstandmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

  • 16 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, mit einer Frist von einem Monat – zu diesem Zweck – einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn 1/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung ist beschlossen, wenn eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerlich begünstigten Vereinszwecke fällt sein Vermögen dem Verein der Freunde und Förderer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.V. zu, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte bei Auflösung des Vereins der Verein der Freunde und Förderer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums e.V. bereits aufgelöst sein, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oberhausen mit der Maßgabe dieses ausschließlich für Zwecke des Freiherr-vom-Stein-Gymnasium zu Oberhausen-Sterkrade zu verwenden.

 

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